Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Sondennahrung.
Der Kläger betreibt eine Apotheke und hat im Streitjahr 2003 für ... EUR (brutto) Sondennahrung verkauft.
Die vom Kläger am 28. September 2004 eingereichte USt-Erklärung für 2003 mit einer festzusetzenden USt in Höhe von ... EUR stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Mit Schreiben vom 5. November 2008 beantragte er die Änderung der Umsatzsteuer 2003. Zur Begründung führte er aus, dass er Versicherte von Krankenkassen mit spezieller Sondennahrung beliefere. Unter Verweis auf die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz (L 5 KNK 1/06, RDG 2008, 9) vertrat er die Auffassung, dass auf die Lieferung von Sondennahrung der ermäßigte Steuersatz Anwendung finde.
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