FG Münster vom 08.11.1995
13 K 3320/94 E
Fundstellen:
EFG 1998, 469

Ermäßigter Steuersatz bei Einmalzahlung einer Witwenpension

FG Münster, vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 13 K 3320/94 E

DRsp Nr. 2001/3089

Ermäßigter Steuersatz bei Einmalzahlung einer Witwenpension

Eine tarifbegünstigte Entschädigung liegt bei einer Einmalzahlung zur Abfindung einer Witwenpension nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Vereinbarung ohne erheblichen Druck seitens des Abfindenden abgeschlossen hat. Von einem erheblichen Druck ist nicht schon deshalb auszugehen, weil der Abfindende seine Forderungen in schwierigen Verhandlungen durchsetzen kann.

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Einmalzahlung als Abfindung für eine Witwenpension mit der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern ist.

Im Jahre 1983 gründeten Herr E. (fortan: E.) und der Zeuge H. die Firma ...-GmbH (fortan: GmbH). Ab 1988 bestand eine Betriebsaufspaltung, Besitzgesellschaft war die Firma E. & H. GbR. An beiden Gesellschaften waren E. und H. jeweils hälftig beteiligt. Die GmbH produzierte in X., die kaufmännische Verwaltung leitete H. von seinem Wohnort Z. aus. Nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH hatte im Falle des Versterbens eines Gesellschafters der andere das Recht zu verlangen, dass nur ein Erbe als Gesellschafter an die Stelle des Verstorbenen tritt.