FG München - Urteil vom 13.11.2002
1 K 3324/01
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 3 ; EStG (1997) § 11 Abs. 1 ; EStG (1997) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 24 Nr. 1a ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 341
EFG 2003, 467

Ermäßigter Steuersatz bei Übertragung einer Rückdeckungsversicherung; Einkommensteuer 1997; Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 3324/01

DRsp Nr. 2003/594

Ermäßigter Steuersatz bei Übertragung einer Rückdeckungsversicherung; Einkommensteuer 1997; Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1997

Überträgt eine GmbH eine von ihr abgeschlossene Rückdeckungsversicherung auf einen früheren Arbeitnehmer und verzichtet dieser im Gegenzug auf die Zahlung einer vor Jahren zugesagten Altersversorgung unterliegt der durch die Übertragung bewirkte Zufluss von Arbeitslohn dem ermäßigten Steuersatz.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 3 ; EStG (1997) § 11 Abs. 1 ; EStG (1997) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 24 Nr. 1a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der ermäßigte Steuersatz für eine Pensionsabfindung zu gewähren ist.

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Entsprechend der Einkommensteuererklärung 1997 (Streitjahr), die am 27.4.1998 beim Beklagten (Finanzamt - FA -) einging, wurde die Einkommensteuer mit Bescheid vom 15.6.1998 (Einkommensteuer: 3.806 DM) antragsgemäß festgesetzt.