Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 29.9.2017 wird dergestalt abgeändert, dass
a.die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung um ... € verringert werden und
b.die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. ... € anstatt gemäß § 32a Abs. 5 (Splitting-Verfahren) gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG mit einem Steuersatz i.H.v. 28,25 Prozent versteuert werden.
2.Die Errechnung der danach neu festzusetzenden Einkommensteuer 2012 wird dem Beklagten übertragen.
3.Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.
4.Die Revision wird zugelassen.
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