FG Köln - Urteil vom 16.11.2023
1 K 856/18
Normen:
EStG § 32a Abs. 5; EStG § 34a;

Ermäßigter Steuersatz für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Land- und Forstwirtschaft

FG Köln, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 1 K 856/18

DRsp Nr. 2024/1136

Ermäßigter Steuersatz für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Land- und Forstwirtschaft

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 29.9.2017 wird dergestalt abgeändert, dass

a.

die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung um ... € verringert werden und

b.

die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. ... € anstatt gemäß § 32a Abs. 5 (Splitting-Verfahren) gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG mit einem Steuersatz i.H.v. 28,25 Prozent versteuert werden.

2.

Die Errechnung der danach neu festzusetzenden Einkommensteuer 2012 wird dem Beklagten übertragen.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 5; EStG § 34a;

Tatbestand

a. b.