FG Nürnberg - Beschluss vom 06.09.2023
3 K 525/22
Normen:
FGO § 91a Abs. 1 S. 1;

Ermessensentscheidung des Gerichts über den Antrag eines Beteiligten auf Teilnahme an der Gerichtsverhandlung per Videokonferenz

FG Nürnberg, Beschluss vom 06.09.2023 - Aktenzeichen 3 K 525/22

DRsp Nr. 2023/12077

Ermessensentscheidung des Gerichts über den Antrag eines Beteiligten auf Teilnahme an der Gerichtsverhandlung per Videokonferenz

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 91a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Klägervertreter und Antragsteller hat beantragt, dass er selbst und der Kläger an der Gerichtsverhandlung nach § 91a FGO per Videokonferenz teilnehmen dürfen und sie von der Kanzlei aus zugeschaltet werden. Zur Begründung hat er die räumliche Entfernung zum Gerichtsort angeführt.

II.

Das Gericht kann nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird dann zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 FGO).