Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.10.2019 – 8 K 8022/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Halter eines Kfz. Das Kfz verfügt über einen Dieselmotor (Hubraum 1 995 cm³); es wurde auf den Kläger als "LKW GESCHL. KASTEN" (Fahrzeugklasse 10, Aufbau 0300) zugelassen. In der Zulassungsbescheinigung Teil I ist u.a. eingetragen:
Sitzplätze einschließlich Fahrer | 6 |
Höchstgeschwindigkeit | 150 km/h |
Masse des Fahrzeugs in Betrieb | |
(Leermasse, in kg) | von 1 885 bis 2 163 kg |
Länge | bis 5 182 mm |
Höhe | 2 420 bis 2 497 mm |
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