BFH - Urteil vom 10.02.2021
IV R 35/19
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, § 18 Abs. 12; KraftStG a.F. § 2 Abs. 2a; AO § 171 Abs. 10; GVG §§ 193 ff.;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 185
BB 2021, 1046
BFH/NV 2021, 911
DStRE 2021, 634
MMR 2021, 717
NJW 2021, 1558
NZS 2021, 535
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8022/18

Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze eines Kfz zum Zwecke der Festsetzung der Kfz-SteuerMaßgeblicher Inhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I bei Angabe von Von-bis-Werten

BFH, Urteil vom 10.02.2021 - Aktenzeichen IV R 35/19

DRsp Nr. 2021/6587

Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze eines Kfz zum Zwecke der Festsetzung der Kfz-Steuer Maßgeblicher Inhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I bei Angabe von Von-bis-Werten

1. Sog. Von-bis-Werten in der Zulassungsbescheinigung Teil I kommt nur insoweit Bindungswirkung für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zu, als die vorgegebenen Mindestwerte nicht unterschritten bzw. die Höchstwerte nicht überschritten werden dürfen. 2. Zur Zulässigkeit von Entscheidungen aufgrund einer Beratung im Rahmen einer Videokonferenz.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.10.2019 – 8 K 8022/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, § 18 Abs. 12; KraftStG a.F. § 2 Abs. 2a; AO § 171 Abs. 10; GVG §§ 193 ff.;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Halter eines Kfz. Das Kfz verfügt über einen Dieselmotor (Hubraum 1 995 cm³); es wurde auf den Kläger als "LKW GESCHL. KASTEN" (Fahrzeugklasse 10, Aufbau 0300) zugelassen. In der Zulassungsbescheinigung Teil I ist u.a. eingetragen:

Sitzplätze einschließlich Fahrer 6
Höchstgeschwindigkeit 150 km/h
Masse des Fahrzeugs in Betrieb
(Leermasse, in kg) von 1 885 bis 2 163 kg
Länge bis 5 182 mm
Höhe 2 420 bis 2 497 mm