BFH - Urteil vom 23.04.2021
IX R 20/19
Normen:
EStG § 22 Nr. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1; HGB § 340b;
Fundstellen:
BB 2021, 1814
BB 2021, 1954
BFH/NV 2021, 1266
BStBl II 2021, 687
DB 2021, 1783
DStRE 2021, 1112
DStZ 2021, 736
FR 2021, 1041
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 769/16

Ermittlung der Einkünfte aus Edelmetall-Pensionsgeschäften bei gleichzeitiger Erzielung von Zinsgewinnen

BFH, Urteil vom 23.04.2021 - Aktenzeichen IX R 20/19

DRsp Nr. 2021/11643

Ermittlung der Einkünfte aus Edelmetall-Pensionsgeschäften bei gleichzeitiger Erzielung von Zinsgewinnen

1. Wird Edelmetall aus dem Privatvermögen im Wege eines echten Edelmetall-Pensionsgeschäfts übertragen und zurückübertragen, liegt mangels eines marktoffenbaren Vorgangs kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies gilt auch für im Gegenzug übertragene Fremdwährungsguthaben. Der Pensionsgeber erzielt insoweit sonstige Einkünfte aus Leistungen. 2. Erfasst wird bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte des Pensionsgebers aus Leistungen nur der (positive oder negative) "Spread" aus dem Pensionsgeschäft. Auch im Falle eines negativen "Spread" liegt die Einkünfteerzielungsabsicht vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände feststeht, dass das Pensionsgeschäft der Erwerbssphäre und nicht der Privatsphäre zuzuordnen ist. 3. Fließt der "Spread" in einer fremden Währung zu, muss der Betrag im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses (einmal) in inländische Währung umgerechnet werden. Ein positiver "Spread" fließt im Zeitpunkt der Zahlung des "Kaufpreises" zu, ein negativer "Spread" fließt im Zeitpunkt der Zahlung des "Rückkaufpreises" ab.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.03.2019 – 3 K 769/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.