BFH - Beschluss vom 13.12.2023
XI R 39/20
Normen:
InvStG § 3 Abs. 1; InvStG § 3 Abs. 3 S. 1; InvStG § 4 Abs. 1 S. 1; InvStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) Doppelbuchst. gg); InvStG § 15 Abs. 1 S. 3; EStG § 3c Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 610/19

Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens nach § 3 InvStG 2004; Nichtberücksichtigung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Anteilsinhabers; Steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten

BFH, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen XI R 39/20

DRsp Nr. 2024/4253

Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens nach § 3 InvStG 2004; Nichtberücksichtigung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Anteilsinhabers; Steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten

1. NV: Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens nach § 3 InvStG 2004 können Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Anteilsinhabers nicht berücksichtigt werden. 2. NV: Ein für die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen. 3. NV: Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13.10.2020 - 1 K 610/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

InvStG § 3 Abs. 1; InvStG § 3 Abs. 3 S. 1; InvStG § 4 Abs. 1 S. 1; InvStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) Doppelbuchst. gg); InvStG § 15 Abs. 1 S. 3; EStG § 3c Abs. 1;

Gründe

I.