BGH - Beschluß vom 04.02.1992
5 StR 655/91
Normen:
AO §§ 162, 370;
Fundstellen:
DRsp III(380)252a
wistra 1992, 147
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

Ermittlung der Höhe der verkürzten Steuern

BGH, Beschluß vom 04.02.1992 - Aktenzeichen 5 StR 655/91

DRsp Nr. 1993/2871

Ermittlung der Höhe der verkürzten Steuern

Bei der Ermittlung der Höhe der verkürzten Steuern darf sich der Tatrichter trotz der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze unter bestimmten Voraussetzungen auf die Feststellungen der Finanzbehörde stützen; dies gilt auch bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.

Normenkette:

AO §§ 162, 370;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.