FG Hessen - Urteil vom 29.03.2023
4 K 1753/19
Normen:
KStG § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AStG § 1 Abs. 2 Nr. 1 a);

Ermittlung der Höhe sich ergebender vGA und nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen hinsichtlich eines Darlehens

FG Hessen, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 4 K 1753/19

DRsp Nr. 2024/1517

Ermittlung der Höhe sich ergebender vGA und nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen hinsichtlich eines Darlehens

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AStG § 1 Abs. 2 Nr. 1 a);

Tatbestand

...

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide 2007 sind jedenfalls nicht zu Ungunsten der Klägerin rechtswidrig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten als Gesamtrechtsnachfolgerin der A B.V. (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) für vGA liegen nach innerstaatlichen Recht (zumindest) in der vom Beklagten veranlagten Höhe (x.xxx.xxx Euro) vor (dazu nachfolgend a)). Die steuererhöhende Berücksichtigung dieser vGA verstößt auch nicht gegen Unionsrecht (dazu nachfolgend b)).