FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.12.2005
2 K 115/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a § 52 Abs. 11 Satz 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1148

Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 2 K 115/04

DRsp Nr. 2006/1282

Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG bleiben Vertragsgestaltungen, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurden, und zu Überentnahmen führen, nicht außer Ansatz

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a § 52 Abs. 11 Satz 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt die Zinshinzurechnungen nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) für die Streitjahre in der zutreffenden Höhe vorgenommen hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind die Zahnärzte A und B. Sie sind je zu 50% beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Kosten der Gemeinschaftspraxis von den Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter zu trennen. Darunter fallen alle von einem Gesellschafter gesondert und individuell veranlassten Kosten, insbesondere Finanzierungsaufwendungen auf Darlehen, die nicht die Gemeinschaftspraxis aufgenommen hat.