FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.11.2008
6 K 272/06 C
Normen:
BerlinFG 1990 § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StErlG § 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1; BerlinFG 1990 § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BerlinFG 1990 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1;

Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 25 BerlinFG; Abzugsfähigkeit von Umzugaufwendungen als Werbungskosten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 6 K 272/06 C

DRsp Nr. 2009/1560

Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 25 BerlinFG; Abzugsfähigkeit von Umzugaufwendungen als Werbungskosten

1. Die Steuerermäßigung gem. § 25 BerlinFG 1990 berechnet sich nach dem um die nicht in Berlin erzielten negativen Einkünfte geminderten Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht allein aus der Summe der Einkünfte aus Berlin (West). 2. Zieht der Geschäftsführer einer einen Reinigungsbetrieb unterhaltenden GmbH, die im selben Haus, in dem der Geschäftsführer wohnt, ihre Geschäftsräume unterhält, nach der sämtliche Räume betreffenden Eigenbedarfskündigung des Vermieters auf ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück und verlegt auch die GmbH ihre Geschäftsräume auf das Grundstück, ist der Umzug nicht ganz überwiegend beruflich veranlasst, wenn das Erfordernis der ständigen Verfügbarkeit des Geschäftsführers für den Geschäftsbetrieb der GmbH nicht nachgewiesen wird. Ein Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten bei der nichtselbständigen Arbeit scheidet dann aus. Dem steht nicht entgegen, dass die räumliche Nähe der (neuen) Wohnung des Geschäftsführers zu den (neuen) Geschäftsräumen der GmbH der beruflichen Tätigkeit des Geschäftsführers nützlich ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette: