BSG - Urteil vom 13.05.1998
B 14 EG 2/98 R
Normen:
BErzGG § 5 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1, § 39 Abs. 2 ; EStG § 2, § 10c, § 20 Abs. 4 S. 2, § 20 Abs. 4 S. 3, § 26, § 26a, § 26b;

Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens bei steuerlich zusammen veranlagten Ehegatten

BSG, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen B 14 EG 2/98 R

DRsp Nr. 1999/2341

Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens bei steuerlich zusammen veranlagten Ehegatten

1. Bei Ehegatten, die steuerlich zusammen veranlagt werden, ist bei der Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens der auf den einen Ehegatten entfallende anteilige Sparer-Freibetrag, soweit er nicht ausgeschöpft ist, auf den anderen Ehegatten zu übertragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 5 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1, § 39 Abs. 2 ; EStG § 2, § 10c, § 20 Abs. 4 S. 2, § 20 Abs. 4 S. 3, § 26, § 26a, § 26b;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Erziehungsgeldes (Erzg) für den 7. bis 12. Lebensmonat des am 4. Mai 1994 geborenen Kindes C.