BSG - Urteil vom 13.05.1998
B 14 EG 8/97 R
Normen:
BErzGG § 5 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1, § 39 Abs. 2 ; EStG § 2, § 10c, § 20 Abs. 4 S. 2, § 20 Abs. 4 S. 3, § 26, § 26a, § 26b;

Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens bei steuerlich zusammen veranlagten Ehegatten

BSG, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen B 14 EG 8/97 R

DRsp Nr. 1999/2344

Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens bei steuerlich zusammen veranlagten Ehegatten

1. Bei Ehegatten, die steuerlich zusammen veranlagt werden, ist bei der Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens der auf den einen Ehegatten entfallende anteilige Sparer-Freibetrag, soweit er nicht ausgeschöpft ist, auf den anderen Ehegatten zu übertragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 5 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1, § 39 Abs. 2 ; EStG § 2, § 10c, § 20 Abs. 4 S. 2, § 20 Abs. 4 S. 3, § 26, § 26a, § 26b;

Gründe:

I

Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, bei der Einkommensanrechnung zum Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) den Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale jeweils in doppelter Höhe, nämlich für die Klägerin und ihren Ehemann, anzusetzen.