I
Die Klägerin begehrt für ihren zweiten Sohn B , der am 18. Mai 1995 geboren wurde, Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (). B ist wegen eines Down-Syndroms als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 vH anerkannt; er erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H". Für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes wurde der Klägerin Erziehungsgeld (Erzg) unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes gezahlt. Für den siebten bis zwölften Lebensmonat des Kindes lehnte der Beklagte die Gewährung von Erzg ab, weil das auf den Erzg-Anspruch anzurechnende Einkommen von monatlich 598,-- DM nur um 2,-- DM unter dem vollen Anspruch auf Erzg in Höhe von 600,-- DM liege; eine Auszahlung dieses Betrages werde durch § Abs Satz 2 ausgeschlossen (Bescheid vom 19. Oktober 1995). Das anzurechnende Einkommen wurde im einzelnen wie folgt ermittelt:
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