FG Köln - Urteil vom 19.12.2013
10 K 1916/12
Normen:
EStG § 4h Abs 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2014, 676
DStR 2014, 995
DStRE 2014, 698

Ermittlung des für die Zinsschranke nach § 4h EStG maßgeblichen Gewinns der Oberpersonengesellschaft bei mehrstöckiger PersGes

FG Köln, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 10 K 1916/12

DRsp Nr. 2014/3417

Ermittlung des für die Zinsschranke nach § 4h EStG maßgeblichen Gewinns der Oberpersonengesellschaft bei mehrstöckiger PersGes

Bei der Ermittlung des für die Anwendung der Zinsschranke maßgeblichen Gewinns der Oberpersonengesellschaft wird auf den Gesamtgewinn dieser Gesellschaft einschließlich der gesondert festgestellten Ergebnisanteile aus Tochterpersonengesellschaften abgestellt.

Normenkette:

EStG § 4h Abs 1 Satz 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie der für die Zinsschranke nach § 4h EStG maßgebliche Gewinn der Oberpersonengesellschaft bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen zu ermitteln ist.

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln gewerblich tätig. Außerdem ist sie an verschiedenen Tochterpersonengesellschaften als Kommanditistin beteiligt.