BSG - Urteil vom 08.10.1998
B 10/4 LW 10/96 R
Normen:
AELV 1995; AELV 1996; ALG § 32 Abs. 5 S. 1, § 32 Abs. 6 S. 1, § 35 Abs. 2 ; EStG § 13a, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 4a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ;

Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 32 Abs. 2 ALG

BSG, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen B 10/4 LW 10/96 R

DRsp Nr. 1999/6676

Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 32 Abs. 2 ALG

1. Die Ermittlung des Jahreseinkommens gemäß § 32 Abs. 2 ALG für den Anspruch auf Beitragszuschuß kann auf einem Einkommensteuerbescheid beruhen, der für die erste Jahreshälfte auf der Durchschnittssatzgewinnermittlung (§ 13a EStG) beruht und für die zweite Jahreshälfte jedoch auf dem Ergebnis einer Buchführung (§ 4 Abs. 1 EStG).2. Die Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft 1995 entspricht ihrer Ermächtigungsgrundlage. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AELV 1995; AELV 1996; ALG § 32 Abs. 5 S. 1, § 32 Abs. 6 S. 1, § 35 Abs. 2 ; EStG § 13a, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 4a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt für die Zeit ab 1. Januar 1995 einen Zuschuß zu seinem nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zu entrichtenden Beitrag.

Der im Jahre 1956 geborene Kläger war seit 17. November 1992 verwitwet und Vater von drei Kindern. Seit dem 25. November 1977 betrieb er ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einer landwirtschaftlichen Fläche, einschließlich Forst, von (im Jahre 1994) 30,43 ha und einem Wirtschaftswert von (im Jahre 1994) DM 32.709,00. Bis 31. Dezember 1994 wurde ihm - zuletzt mit Bescheid vom 4. Januar 1994 - ein Beitragszuschuß gewährt.