BFH - Urteil vom 13.04.2021
I R 2/19
Normen:
KStG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1435
BStBl II 2021, 777
DB 2021, 2053
DStR 2021, 2062
DStRE 2021, 1146
DStZ 2021, 775
NZM 2022, 305
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 241/17

Ermittlung des Überschusses aus der Verpachtung von Campingplätzen in einem Staatsanwalt durch eine BgAAnsatz des Freibetrages gemäß § 24 S. 1k StG für jeden einzelnen Campingplatz

BFH, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen I R 2/19

DRsp Nr. 2021/13171

Ermittlung des Überschusses aus der Verpachtung von Campingplätzen in einem Staatsanwalt durch eine BgA Ansatz des Freibetrages gemäß § 24 S. 1k StG für jeden einzelnen Campingplatz

Die Verpachtung mehrerer gleichartiger gewerblicher Objekte (hier: Campingplätze) durch die Trägerkörperschaft kann nur dann zur Annahme eines einzigen Verpachtungs-BgA führen, wenn die Objekte eine "Einrichtung" (funktionelle Einheit) i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG bilden. Ist das nicht der Fall, handelt es sich auch dann um mehrere selbständige Verpachtungs-BgA, wenn die Pachtverträge bei der Trägerkörperschaft von derselben organisatorischen Untergliederung oder nach einheitlichen Maßgaben und Grundsätzen verwaltet und betreut werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24.07.2018 – 1 K 241/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4;

Gründe

I.