BGH - Urteil vom 17.03.2005
5 StR 461/04
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 209
wistra 2005, 311
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.11.2003

Ermittlungen und Überzeugungsbildung des Gerichts zu den Besteuerungsgrundlagen

BGH, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 5 StR 461/04

DRsp Nr. 2005/6465

Ermittlungen und Überzeugungsbildung des Gerichts zu den Besteuerungsgrundlagen

1. Die Ermittlung und Darlegung der Besteuerungsgrundlagen einschließlich der eigenverantwortlichen Schätzung obliegt dem Tatrichter in freier und eigenverantwortlicher richterlicher Überzeugungsbildung. 2. Deswegen sind Verweise auf Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsberichte ebenso wie die ungeprüfte Übernahme von Aussagen, die Finanzbeamte zur Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben, unzureichend.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten H K vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in elf Fällen sowie die Angeklagte A K vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in fünf Fällen und der Beihilfe zu Steuerhinterziehung in sechs Fällen freigesprochen. Hiergegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der näher ausgeführten Sachrüge. Die Rechtsmittel haben im Ergebnis Erfolg.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte H K als geschäftsführender Gesellschafter ein Bauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Seine Ehefrau, die Angeklagte A K, erledigte in dem Unternehmen im wesentlichen die Büroarbeiten.