FG Hessen - Urteil vom 14.08.2014
13 K 1368/10
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 129;

Erneute Änderung des Folgebescheides bei übersehenen Feststellungen des Grundlagenbescheides

FG Hessen, Urteil vom 14.08.2014 - Aktenzeichen 13 K 1368/10

DRsp Nr. 2014/14266

Erneute Änderung des Folgebescheides bei übersehenen Feststellungen des Grundlagenbescheides

Übersieht das Finanzamt bei einer Änderung des Folgebescheides einen ihm bereits bekannt gegebenen Grundlagenbescheid, sind die übersehenen Feststellungen durch erneute Änderung des Folgebescheides zu übernehmen. Dies gleiche gilt, wenn bei Erlass des Folgebescheides die rechtliche Bedeutung des Grundlagenbescheides verkannt und deshalb der Inhalt des Grundlagenbescheides nicht oder nur unvollständig übertragen wird. Fehler des Finanzamtes bei Erlass des Folgebescheides, die ihre Grundlage nicht im Grundlagenbescheid haben, liegen außerhalb des Änderungsrahmens des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 129;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.