BFH - Beschluss vom 02.11.2010
II B 61/10
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1070/06

Ernsthaftigkeit einer Gegenleistung bei symbolischem Kaufpreis

BFH, Beschluss vom 02.11.2010 - Aktenzeichen II B 61/10

DRsp Nr. 2010/21370

Ernsthaftigkeit einer Gegenleistung bei "symbolischem" Kaufpreis

1. NV: Das FG hat gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO den Inhalt der ihm vorliegenden Akten einschließlich des Vorbringens der Beteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Diese Pflicht wird verletzt, wenn das FG einen bestimmten Tatsachenvortrag erkennbar unberücksichtigt lässt, obwohl dieser auf der Basis seiner materiell-rechtlichen Auffassung entscheidungserheblich sein kann. 2. NV: Einem Kaufpreis von 1 DM/Euro ist nicht generell die Eigenschaft als ernsthaft vereinbarte Gegenleistung i.S.d. § 8 Abs. 1 GrEStG abzusprechen. Von einem "symbolischen" Kaufpreis, bei dem sich die Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG bestimmt, kann nicht gesprochen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich die Ernsthaftigkeit dieser Kaufpreisvereinbarung ergibt.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.