FG Münster - Urteil vom 14.12.2011
10 K 811/11 L
Normen:
FGO § 70 Abs 1; FGO § 155; GVG § 17 Abs 1 Satz 1; GVG § 17a Abs 2 Satz 3; EStG § 41c Abs 3; EStG § 42b Abs 3; FGO § 33 Abs 1;
Fundstellen:
BB 2012, 222

Eröffnung des Finanzrechtswegs, Bindung an Verweisungsbeschluss, Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts, Änderung Lohnsteuerbescheinigung, Rechtsschutzbedürfnis

FG Münster, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 10 K 811/11 L

DRsp Nr. 2012/3333

Eröffnung des Finanzrechtswegs, Bindung an Verweisungsbeschluss, Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts, Änderung Lohnsteuerbescheinigung, Rechtsschutzbedürfnis

1) Für Streitigkeiten über die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung und die darin aufnehmenden Daten ist ausschließlich die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. 2) Das Finanzgericht ist an den Verweisungsbeschluss eines Arbeitsgerichts hinsichtlich des Rechtswegs gebunden, es sei denn, die Verweisung ist offensichtlich fehlerhaft. 3) Die durch die Erhebung der Klage begründete örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts wird durch eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände grundsätzlich nicht berührt. 4) Für eine Klage auf Änderung der Lohnsteuerbescheinigung fehlt nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung das Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

FGO § 70 Abs 1; FGO § 155; GVG § 17 Abs 1 Satz 1; GVG § 17a Abs 2 Satz 3; EStG § 41c Abs 3; EStG § 42b Abs 3; FGO § 33 Abs 1;

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Lohnsteuerbescheinigung der Klägerin für das Jahr 2009 zu ändern ist.