BGH - Beschluss vom 28.01.2021
III ZR 157/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263;
Fundstellen:
WM 2021, 1219
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1532/17
OLG Naumburg, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 19/19

Ersatz des Zeichnungsschadens i.R.d. mittelbaren Beteiligung an einem Fonds; Ersatz der letzten Monatsraten wegen Betrugs durch Unterlassen zum Nachteil der Anleger

BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen III ZR 157/19

DRsp Nr. 2021/9399

Ersatz des Zeichnungsschadens i.R.d. mittelbaren Beteiligung an einem Fonds; Ersatz der letzten Monatsraten wegen Betrugs durch Unterlassen zum Nachteil der Anleger

1. Auch die Schädigung des Vermögens einer (Kommandit-)Gesellschaft kann zu einem Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB führen, wenn sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt, sich also - was bei nicht wertentsprechend ausgeglichenen Entnahmen aus dem Fondsvermögen regelmäßig anzunehmen ist - auch nachteilig auf deren Vermögen auswirkt.