LAG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 55/19
ArbG Mainz, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 272/18
Ersatzruhetag i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG als Werktag ohne Arbeitsleistung von 00.00 Uhr bis 24.00 UhrKonditionierte tarifliche Abweichungen von § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZGZulässige Schichtplanregelung mit Ersatzruhetag an einem arbeitsfreien Werktag in der Fünf-Tage-WocheGrundsätze zur Gesetzesauslegung
BAG, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 641/19
DRsp Nr. 2022/5755
Ersatzruhetag i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG als Werktag ohne Arbeitsleistung von 00.00 Uhr bis 24.00 UhrKonditionierte tarifliche Abweichungen von § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZGZulässige Schichtplanregelung mit Ersatzruhetag an einem arbeitsfreien Werktag in der Fünf-Tage-WocheGrundsätze zur Gesetzesauslegung
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht.Orientierungssätze:1. Für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag müssen Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht (Rn. 28 ff.).
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