BAG - Urteil vom 08.12.2021
10 AZR 641/19
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 2; BGB § 193;
Fundstellen:
AP ArbZG _ 11 Nr. 5
ArbRB 2022, 132
AuR 2022, 280
BAGE 176, 371
BB 2022, 1916
BB 2022, 947
DB 2022, 1263
EzA ArbZG _ 11 Nr. 4
EzA-SD 2022, 6
MDR 2022, 965
ZIP 2022, 1232
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 55/19
ArbG Mainz, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 272/18

Ersatzruhetag i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG als Werktag ohne Arbeitsleistung von 00.00 Uhr bis 24.00 UhrKonditionierte tarifliche Abweichungen von § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZGZulässige Schichtplanregelung mit Ersatzruhetag an einem arbeitsfreien Werktag in der Fünf-Tage-WocheGrundsätze zur Gesetzesauslegung

BAG, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 641/19

DRsp Nr. 2022/5755

Ersatzruhetag i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG als Werktag ohne Arbeitsleistung von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr Konditionierte tarifliche Abweichungen von § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG Zulässige Schichtplanregelung mit Ersatzruhetag an einem arbeitsfreien Werktag in der Fünf-Tage-Woche Grundsätze zur Gesetzesauslegung

Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht. Orientierungssätze: 1. Für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag müssen Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht (Rn. 28 ff.).