FG Hamburg, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 278/07
Erschütterung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung durch (lediglich) zwei unverbuchte in bar bezahlte Rechnungen bei einer sonstigen formell ordnungsgemäßen Buchführung; Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. d. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)
BFH, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen X B 69/08
DRsp Nr. 2009/4206
Erschütterung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung durch (lediglich) zwei unverbuchte in bar bezahlte Rechnungen bei einer sonstigen formell ordnungsgemäßen Buchführung; Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. d. § 115 Abs. 2Finanzgerichtsordnung (FGO)
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2FGO.
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