LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.02.2023
8 Sa 713/22
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1; EFZG § 7 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln, vom 17.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 43/22

Erschütterung des Beweiswerts einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungDarlegungs- und Beweislast nach Erschütterung des Beweiswerts der ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungKoinzidenz des Beginns der Arbeitsunfähigkeit mit einer Bescheinigung bis zum Ende der Vertragsbefristung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 713/22

DRsp Nr. 2023/5871

Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Darlegungs- und Beweislast nach Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Koinzidenz des Beginns der Arbeitsunfähigkeit mit einer Bescheinigung bis zum Ende der Vertragsbefristung

In einem befristeten Arbeitsverhältnis kann der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unter Umständen dadurch erschüttert sein, dass diese sich durchgängig (nahezu) genau über die letzten sechs Wochen vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erstrecken (hier: verneint).

1. Einer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu, den der Arbeitgeber nur erschüttern kann, wenn er begründete Zweifel an der Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigung darlegen und im Bestreitensfall beweisen kann. 2. Gelingt dem Arbeitgeber die Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist es Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden.