BFH - Urteil vom 16.12.2008
I R 29/08
Normen:
FGO § 68 S. 1; FGO § 102 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 300/01

Ersetzung eines mit einer Klage angefochtenen Haftungsbescheids durch einen anderen Haftungsbescheid während des Klageverfahrens; Berücksichtigung der angestellten Ermessenserwägungen in vollem Umfang im weiteren Verlauf des Verfahrens

BFH, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen I R 29/08

DRsp Nr. 2009/10273

Ersetzung eines mit einer Klage angefochtenen Haftungsbescheids durch einen anderen Haftungsbescheid während des Klageverfahrens; Berücksichtigung der angestellten Ermessenserwägungen in vollem Umfang im weiteren Verlauf des Verfahrens

Ersetzt das Finanzamt während eines Klageverfahrens den mit der Klage angefochtenen Haftungsbescheid durch einen anderen Haftungsbescheid, in dem es erstmals seine Ermessenserwägungen erläutert, so wird dieser Bescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Im weiteren Verlauf jenes Verfahrens sind die nunmehr angestellten Ermessenserwägungen in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Normenkette:

FGO § 68 S. 1; FGO § 102 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die verfahrensrechtlichen Folgen der Ersetzung eines Haftungsbescheids durch einen anderen Haftungsbescheid.