BFH - Urteil vom 27.02.2019
VII R 34/17
Normen:
AO § 227; BranntwMonG § 152, § 153; BrStV § 44, § 49; AEUV Art. 267; RL 92/83/EWG Art. 27;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 206
BFH/NV 2019, 736
BFHE 264, 563
DStRE 2019, 775
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1590/17

Erstattung der Branntweinsteuer nach Abgabe vergällten Branntweins an andere Erlaubnisinhaber

BFH, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen VII R 34/17

DRsp Nr. 2019/7567

Erstattung der Branntweinsteuer nach Abgabe vergällten Branntweins an andere Erlaubnisinhaber

1. Keine Erstattung einer Branntweinsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen, die nach § 153 Abs. 3 BranntwMonG deshalb entstanden ist, weil der Inhaber einer allgemeinen Verwendungserlaubnis vergällten Branntwein an andere Erlaubnisinhaber abgegeben hat. 2. Die allgemeine Verwendungserlaubnis nach § 44 BrStV umfasst nicht die Abgabe vergällten Branntweins an Dritte. Bei einer unerlaubten Abgabe liegt nicht lediglich ein Verstoß gegen Formvorschriften vor. 3. § 227 AO ermächtigt nicht zu einer Korrektur des Gesetzes.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. September 2017 4 K 1590/17 VBr wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 227; BranntwMonG § 152, § 153; BrStV § 44, § 49; AEUV Art. 267; RL 92/83/EWG Art. 27;

Gründe

I.