BGH - Urteil vom 23.04.2021
V ZR 248/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 105 O 89/14
KG, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 76/18

Erstattung der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem behaupteten Verkehrswert der erworbenen Flächen

BGH, Urteil vom 23.04.2021 - Aktenzeichen V ZR 248/19

DRsp Nr. 2021/8356

Erstattung der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem behaupteten Verkehrswert der erworbenen Flächen

Die zur Umsetzung von § 1 Abs. 6 TreuhG erlassenen Privatisierungsgrundsätze 2010 erlangen nicht schon durch ihre Veröffentlichung, sondern nur durch eine entsprechende ständige Praxis der BVVG, einer Tochtergesellschaft der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und nur in deren Rahmen Außenwirkung gegenüber den Grundstückserwerbern. Denn die Privatisierungsgrundsätze 2010 wirken wie eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. September 2019 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen 105 des Landgerichts Berlin vom 25. April 2018 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand