FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2018
11 K 1210/16
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 1-2; AO § 122 Abs. 7 S. 1;

Erstattung der gezahlten Beträge für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2000 bei besonderer Veranlagung für das Jahr der Eheschließung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 11 K 1210/16

DRsp Nr. 2019/16782

Erstattung der gezahlten Beträge für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2000 bei besonderer Veranlagung für das Jahr der Eheschließung

Tenor

1.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 16. Februar 2016 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. April 2016 verpflichtet, zu Gunsten des Klägers bestehende Erstattungsansprüche in Höhe von 1.487,08 € und 714 € festzustellen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 1-2; AO § 122 Abs. 7 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung der vom Kläger gezahlten Beträge für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2000 sowie Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2000.