BGH - Beschluss vom 22.05.2023
VIa ZB 22/22
Normen:
RVG § 5; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3401; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1393
MDR 2023, 1072
MDR 2023, 1299
NJW-RR 2023, 1286
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 16198/18
OLG München, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 467/22

Erstattung der Kosten für die Einschaltung eines Terminsvertreters i.R.d. Kostenfestsetzung; Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten durch Beauftragung mit der Terminsvertretung

BGH, Beschluss vom 22.05.2023 - Aktenzeichen VIa ZB 22/22

DRsp Nr. 2023/9368

Erstattung der Kosten für die Einschaltung eines Terminsvertreters i.R.d. Kostenfestsetzung; Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten durch Beauftragung mit der Terminsvertretung

Beauftragt der Hauptbevollmächtigte einer Partei gegen ein Honorar einen Terminsvertreter, um den Anfall von abrechenbaren Kosten in einer das Honorar übersteigenden Höhe zu vermeiden, stellt das vereinbarte Honorar die Gegenleistung allein für die Wahrnehmung des Termins im eigenen Gebühreninteresse des Hauptbevollmächtigten dar und kann der Partei nicht als Aufwendung des Hauptbevollmächtigten in Rechnung gestellt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. August 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 25. August 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 499,80 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 5; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3401; BGB § 675 Abs. 1;

Gründe

I.

Der in München wohnhafte Kläger beauftragte in Düsseldorf ansässige Rechtsanwälte (im Folgenden Hauptbevollmächtigte), vor dem Landgericht München I Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem sogenannten "Dieselskandal" geltend zu machen.