BGH - Beschluss vom 21.12.2017
IX ZB 31/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; VV- RVG Nr. 3307 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 236
FamRZ 2018, 621
MDR 2018, 431
MDR 2018, 580
NJW 2018, 871
WM 2018, 1951
ZInsO 2018, 483
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 13175/14
OLG München, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 414/16

Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte bei einem Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren

BGH, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen IX ZB 31/16

DRsp Nr. 2018/2067

Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte bei einem Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren

§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2016 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 28. Oktober 2015 abgeändert:

Die von der Klägerin den Beklagten nach dem Endurteil des Landgerichts München I vom 28. August 2015 zu erstattenden Kosten werden auf 3.146,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. September 2015 festgesetzt.

Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten 94 v.H. und die Klägerin 6 v.H.

Der Wert der Beschwerdeverfahren wird auf 930,40 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; VV- RVG Nr. 3307 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin machte gegen die Beklagten, die eine gemeinsame Anwaltskanzlei betreiben, Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung geltend. In dem von der Klägerin betriebenen Mahnverfahren vertraten sich die Beklagten selbst. Nach Übergang in das streitige Verfahren beauftragten sie eine andere Rechtsanwaltskanzlei.