EuGH - Urteil vom 25.10.2012
Rs. C-318/11
Normen:
Richtlinie 9/2008/EG vom 12.02.2008 Art. 3 Buchst. a; Richtlinie 1072/1979/EWG vom 06.12.1979 Art. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Förvaltningsrätt i Falun (Schweden) - 21.06.2011,

Erstattung der Mehrwertsteuer an Unternehmen mit Sitz in anderem Mitgliedsstaat bei steuerfreien Prüf- und Forschungsarbeiten im Inland; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Förvaltningsrätt i Falun

EuGH, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen Rs. C-318/11 - Aktenzeichen Rs. C-319/11

DRsp Nr. 2012/20693

Erstattung der Mehrwertsteuer an Unternehmen mit Sitz in anderem Mitgliedsstaat bei steuerfreien Prüf- und Forschungsarbeiten im Inland; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Förvaltningsrätt i Falun

1. Bei einem Mehrwertsteuerpflichtigen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in einem anderen Mitgliedstaat nur technische Tests durchführt oder Forschung betreibt, jedoch keine steuerbaren Umsätze bewirkt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung und von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, "eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt werden", hat.