LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2021
L 9 KR 424/20
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 2443/18

Erstattung der Vergütung von stationärer KrankenhausbehandlungKorrektur einer Klägerbezeichnung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 424/20

DRsp Nr. 2021/11015

Erstattung der Vergütung von stationärer Krankenhausbehandlung Korrektur einer Klägerbezeichnung

1. Bei unzutreffender Bezeichnung des Beklagten durch den Kläger kommt eine vom Kläger begehrte Berichtigung des Rubrums nur in Betracht, wenn dadurch die Identität desjenigen, zu dem das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt – hier in einem Rechtsstreit über die Erstattung der Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung. 2. Eine Klageänderung nach § 99 SGG ist erst dann gegeben, wenn ein Austausch von rechtlich eigenständigen juristischen Personen, also ein echter Beteiligtenwechsel erfolgt, weil dann schützenswerte Rechte des anderen Verfahrensbeteiligten betroffen sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24 . September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.075,38 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 197a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Vergütung von stationärer Krankenhausbehandlung.