FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 19.09.2012
2 K 1146/12
Normen:
EStG § 74 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 2; BSHG § 76;

Erstattung des Kindergelds für ein im eigenen Haushalt lebenes, volljähriges Kind an den Sozialleistungsträger

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 2 K 1146/12

DRsp Nr. 2012/23439

Erstattung des Kindergelds für ein im eigenen Haushalt lebenes, volljähriges Kind an den Sozialleistungsträger

1. Ist das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen, handelt es sich um eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichartige und auch vorrangige Leistung. Bezieht der Hilfeempfänger Kindergeld, ist dieses daher bei der Ermittlung der Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen i. S. d. § 76 BSHG anzurechnen und mindert dementsprechend die Hilfe zum Lebensunterhalt. Wird rückwirkend Kindergeld festgesetzt, kann der Sozialleistungsträger das Kindergeld erstattet verlangen. 2. Hat der Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden (volljährigen) Kind Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, besteht in der Regel ein Erstattungsanspruch nur, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt.

In Änderung des Bescheides vom 15. Dezember 2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2012 wird festgestellt, dass eine Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes i.H. von 3.542 Euro an den Kläger zu erfolgen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Dem Beigeladenen werden Kosten weder erstattet noch auferlegt.