FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.07.2023
17 K 1030/22
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 1; AO § 218 Abs. 2 S. 1;

Erstattung eines Betrages auf eine fremde Steuerschuld gezahlten Betrages

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.07.2023 - Aktenzeichen 17 K 1030/22

DRsp Nr. 2023/14276

Erstattung eines Betrages auf eine fremde Steuerschuld gezahlten Betrages

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 1; AO § 218 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung eines Betrages, den die Klägerin auf eine fremde Steuerschuld gezahlt hat.

Am 24.02.2021 überwies die Klägerin den Betrag in Höhe von 20.211 € an den Beklagten. Im Verwendungszweck der Überweisung von ihrem Privatkonto machte sie folgende Angaben: "... EST 2019 B...". Herr B... besaß die gleichlautende Steuernummer (...). Der Beklagte ordnete die Zahlung dem Steuerschuldverhältnis des Herrn B... zu.

Die Klägerin machte - vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten - durch Schreiben vom 04.06.2021 gegenüber dem Beklagten die Rückerstattung von 20.211 € geltend. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Zahlung um ein Versehen gehandelt habe und dass die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt sei. Aufgrund der ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten habe dieser den Betrag an sie zu erstatten.