Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.01.2018 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.05.2017 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2017 verurteilt, der Klägerin den Eigenteil des im November /Dezember 2017 begonnenen Behandlungszyklus in Höhe von 1.669,99 € zu erstatten.
II.Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte in beiden Instanzen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Erstattung von Behandlungskosten zur künstlicher Befruchtung als Satzungsleistung.
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