LSG Bayern - Urteil vom 15.01.2019
L 5 KR 94/18
Normen:
SGB V § 11 Abs. 6; SGB V § 194 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 537/17

Erstattung von Behandlungskosten zur künstlicher Befruchtung als SatzungsleistungBegrenzung auf drei BefruchtungsversucheBegriff des Maßnahmenversuchs

LSG Bayern, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 94/18

DRsp Nr. 2019/5960

Erstattung von Behandlungskosten zur künstlicher Befruchtung als Satzungsleistung Begrenzung auf drei Befruchtungsversuche Begriff des Maßnahmenversuchs

1. Abgebrochene Versuche der künstlichen Befruchtung zählen nicht als Behandlungsmaßnahme.2. Abgebrochene Maßnahmen zählen auch bei freiwilligen Satzungsleistungen nicht als versuchte Behandlungsmaßnahme

Der Begriff des "Maßnahmenversuchs" ist weder im Gesetz noch in den Richtlinien des G-BA zu finden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.01.2018 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.05.2017 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2017 verurteilt, der Klägerin den Eigenteil des im November /Dezember 2017 begonnenen Behandlungszyklus in Höhe von 1.669,99 € zu erstatten.

II.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte in beiden Instanzen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 6; SGB V § 194 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Behandlungskosten zur künstlicher Befruchtung als Satzungsleistung.