BSG - Beschluss vom 01.02.2024
B 1 KR 81/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 4/20
LSG Sachsen, vom 17.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 441/20

Erstattung von Fahrkosten für Heimfahrten im Zusammenhang mit einer stationären Krankenhausbehandlung

BSG, Beschluss vom 01.02.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 81/23 B

DRsp Nr. 2024/3683

Erstattung von Fahrkosten für Heimfahrten im Zusammenhang mit einer stationären Krankenhausbehandlung

§ 7 S. 1 BPflV schreibt eine Vergütung aller benannten Entgelte für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vor, und damit auch die seitens eines Krankenhauses veranlassten Leistungen Dritter i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BPflV und KHEntG. Besuchsfahrten als Teil des Behandlungskonzepts der vollstationären Krankenhausbehandlung sind als allgemeine Krankenhausleistungen durch die von der Krankenkasse zu leistenden Vergütungen abzugelten.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Fahrkosten für Heimfahrten im Zusammenhang mit einer stationären Krankenhausbehandlung.