BGH - Beschluss vom 04.12.2018
VIII ZB 37/18
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; ZPO § 121 Abs. 3; RVG -VV Nr. 7003;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 109
FamRZ 2019, 467
MDR 2019, 251
MDR 2019, 402
NJW 2019, 681
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 350/14
OLG Celle, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 43/18

Erstattung von fiktiven Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen beauftragten Rechtsanwalts vom unterlegenen Prozessgegner bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten

BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - Aktenzeichen VIII ZB 37/18

DRsp Nr. 2019/253

Erstattung von fiktiven Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen beauftragten Rechtsanwalts vom unterlegenen Prozessgegner bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten

Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom unterlegenen Prozessgegner - bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten - diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. März 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 324,10 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; ZPO § 121 Abs. 3; RVG -VV Nr. 7003;

Gründe

I.