Im Streitfall erhielt ein Arbeitnehmer monatlich DM 60, mit denen er eine fremde Garage anmietete. Diese Zahlung behandelte auch das Finanzamt als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. Das FG rechnete darüber hinaus aber auch die Zahlung von DM 50 monatlich an Arbeitnehmer mit eigener Garage nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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