LSG Hamburg - Urteil vom 18.12.2015
L 1 KR 44/11
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 3; BGB § 814;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 841/06

Erstattung von GesamtsozialversicherungsbeiträgenAusprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen ErstattungsanspruchesBereicherungsrechtliche GrundsätzeUnzulässige Rechtsausübung

LSG Hamburg, Urteil vom 18.12.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 44/11

DRsp Nr. 2017/13654

Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches Bereicherungsrechtliche Grundsätze Unzulässige Rechtsausübung

1. Bei dem Beitragserstattungsanspruch des § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches; dessen Grundsätze sind daher bei der Anwendung der Norm ergänzend heranzuziehen. 2. Es ist umstritten, ob auf diesen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung in Form des Rechtsgedankens des § 814 BGB anwendbar ist. 3. Nach Auffassung des Senats ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Abwägung mit verschiedenen anderen Rechtsgrundsätzen zugänglich; dies muss auch mit dem Prinzip der unzulässigen Rechtsausübung in Form des Rechtsgedankens des § 814 BGB möglich sein und kann in Konstellationen wie der vorliegenden dazu führen, dass der Gedanke des § 814 BGB in der Abwägung den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit dem Ergebnis verdrängt, dass die Verwaltung das Erlangte nicht herauszugeben hat.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selber tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.