FG Köln - Urteil vom 19.04.2023
9 K 1179/20
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2a;

Erstattung von in Deutschland einbehaltener und in Belgien nicht anrechenbarer Kapitalertragsteuer

FG Köln, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 9 K 1179/20

DRsp Nr. 2023/11129

Erstattung von in Deutschland einbehaltener und in Belgien nicht anrechenbarer Kapitalertragsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von in Deutschland einbehaltener und in Belgien nicht anrechenbarer Kapitalertragsteuer für das Jahr 2015.

Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau im Ortsteil R der Gemeinde Z in Belgien und unterliegt dort der unbeschränkten Steuerpflicht nach belgischem Steuerrecht. Er war im Streitjahr wesentlich an der Y GmbH (im Folgenden: GmbH) mit Sitz in X beteiligt und auch einer ihrer Geschäftsführer. Von der GmbH bezog er neben seinem Gehalt als Geschäftsführer in Höhe von ... € auch eine Gewinnausschüttung. Ausweislich der Steuerbescheinigung der GmbH vom 16. Juni 2015 zahlte die Gesellschaft an den Kläger am selben Tag aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom ... 2015 einen Betrag in Höhe von ... €, wovon sie Kapitalertragsteuer in Höhe von ... € und Solidaritätszuschlag in Höhe von ... € einbehielt und an das Finanzamt X abführte. Daneben erzielte er aus Vermietung und Verpachtung eines in Deutschland gelegenen Grundstücks einen Verlust in Höhe von ... €.