BGH - Beschluss vom 12.09.2019
3 BGs 293/19
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV-RVG Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 359

Erstattung von Kopierkosten eines Pflichtverteidigers in Form einer Dokumentenpauschale

BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 3 BGs 293/19

DRsp Nr. 2022/13196

Erstattung von Kopierkosten eines Pflichtverteidigers in Form einer Dokumentenpauschale

Begehrt ein Rechtsanwalt Ersatz von Auslagen für Kopien und Ausdrucke aus Gerichtsakten, umfasst seine Darlegungs- und Beweislast den Vortrag, dass er sich der ihm hierbei eingeräumten Einschätzungsprärogative ebenso bewusst gewesen ist, wie seiner Pflicht zur kostenschonenden Prozessführung.

Tenor

1.

Die Erinnerung des Pflichtverteidigers des Beschuldigten XXX gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV-RVG Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe