Die Parteien waren Eheleute. Der Kläger hat der Beklagten seit 1980 zuerst Trennungs- und für die Zeit ab 28. Mai 1984 Geschiedenenunterhalt von monatlich 1.000 DM gewährt. Er hat sie aufgefordert, für die Jahre 1982, 1983 und 1984 dem sogenannten begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen. Die Beklagte, die Hausfrau ist und mit ihren beiden Kindern ein ihr gehörendes, mit Grundpfandrechten belastetes Einfamilienhaus bewohnt, hat von dem Kläger die Abgabe einer schriftlichen Erklärung verlangt, daß er sich "verbindlich verpflichte, Frau ... (die Beklagte) von sämtlichen steuerlichen Nachteilen freizustellen, die ihr dadurch entstehen, daß sie ... (dem) Antrag an das Finanzamt ... auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben (Realsplitting) zustimmt". Der Kläger hat der Beklagten eine schriftliche Erklärung übermittelt, die dem vorstehenden Wortlaut entspricht, darüber hinaus aber noch folgenden Absatz enthält:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|