LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 01.12.2021
L 2 R 128/19
Normen:
SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 967/16

Erstattung von Kosten für eine stationäre Leistung zur KinderrehabilitationBeteiligtenstreit im GleichordnungsverhältnisPsychogene Essstörung vom Typ Binge Eating Disorder

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen L 2 R 128/19

DRsp Nr. 2022/10337

Erstattung von Kosten für eine stationäre Leistung zur Kinderrehabilitation Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis Psychogene Essstörung vom Typ Binge Eating Disorder

Eine zu erwartende deutliche Überschreitung des in § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Regelzeitraums von drei Wochen für stationäre Rehabilitationsbehandlungen spricht im Ergebnis für die Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung, wenn der Schwerpunkt der vorgesehenen Behandlung durch eine aktive und fortdauernde Einwirkung von Ärzten und Psychotherapeuten auf die Patientin geprägt wird.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung wegen von der Klägerin aufgewandter Kosten für eine stationäre Leistung zur Kinderrehabilitation in Höhe von 12.056,40 €.