LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2021
L 1 KR 416/20 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 91 KR 1305/17

Erstattung von Kosten für Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Versorgung eines StomasBeschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDifferenzierung zwischen Grundpflege und Behandlungspflege

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 416/20 NZB

DRsp Nr. 2021/11011

Erstattung von Kosten für Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Versorgung eines Stomas Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Differenzierung zwischen Grundpflege und Behandlungspflege

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Im Streit steht die Erstattung von Kosten in Höhe von 514,76 € für Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Stoma-Versorgung vom 26. Januar 2017 bis 31. März 2017.

Die Klägerin ist hochgradig sehbehindert. Das linke Auge musste ihr entfernt werden. Beim rechten Auge besteht ein Sehvermögen von unter 10 %.