Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
Im Streit steht die Erstattung von Kosten in Höhe von 514,76 € für Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Stoma-Versorgung vom 26. Januar 2017 bis 31. März 2017.
Die Klägerin ist hochgradig sehbehindert. Das linke Auge musste ihr entfernt werden. Beim rechten Auge besteht ein Sehvermögen von unter 10 %.
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