FG Hamburg - Urteil vom 21.10.2005
IV 130/04
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 ;

Erstattung von Mineralölsteuer bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts auch im Falle des sofortigen Verbrauchs

FG Hamburg, Urteil vom 21.10.2005 - Aktenzeichen IV 130/04

DRsp Nr. 2006/2273

Erstattung von Mineralölsteuer bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts auch im Falle des sofortigen Verbrauchs

Voraussetzung eines Anspruchs auf Mineralölsteuervergütung nach § 53 Abs. 1 MinöStV ist in jedem Fall die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, auch wenn der Mineralölhändler eine Tankstelle betreibt und das dem Warenempfänger gelieferte Mineralöl zum sofortigen Verbrauch bestimmt ist.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgeblieben ist.

Die Klägerin belieferte die Firma A GmbH über ihre Tankstelle mit Dieselkraftstoff. Hierfür stellte sie am 31.5., 16.6., 30.6. und 31.7.2002 Rechnungen über insgesamt 41.044,05 EUR. Mit der Firma A GmbH hatte die Klägerin ein Zahlungsziel von 14 Tagen vereinbart, sie war im Besitz einer Einzugsermächtigung. Ein Eigentumsvorbehalt an dem gelieferten Kraftstoff ist nicht vereinbart worden. Ein gerichtliches Mahnverfahren leitete die Klägerin nicht ein. Mit Beschluss vom 4.7.2002 hatte das Amtsgericht B die vorläufige Verwaltung über das Vermögen der Firma A GmbH angeordnet. Am 2.11.2002 meldete die Klägerin ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an.