FG Bremen - Urteil vom 08.12.2005
4 K 15/05 (2)
Normen:
StromStG § 10 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 710

Erstattung von Stromsteuer für die Jahre 2000 bis 2002; Spitzenausgleich; Berücksichtigung von Mitarbeitern, die im Rahmen von Umstrukturierungen von einer vor dem 1.1.1998 gegründeten auf eine nach dem 31.12.1998 gegründete Konzerngesellschaft übergegangen sind

FG Bremen, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 4 K 15/05 (2)

DRsp Nr. 2007/6221

Erstattung von Stromsteuer für die Jahre 2000 bis 2002; Spitzenausgleich; Berücksichtigung von Mitarbeitern, die im Rahmen von Umstrukturierungen von einer vor dem 1.1.1998 gegründeten auf eine nach dem 31.12.1998 gegründete Konzerngesellschaft übergegangen sind

1. Es ist keine Gründe dafür ersichtlich, dass § 10 StromStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der ökologischen Steuerreform vom 23.12.2002 rückwirkend schon vor dem 1.1.2003 anzuwenden ist. 2. Bei der Anwendung von § 10 Abs. 2 StromStG ist für die Frage, wann ein Unternehmen gegründet worden ist, nicht auf eine wirtschaftliche, sondern auf eine gesellschaftsrechtliche Betrachtungsweise abzustellen.