FG Bremen - Urteil vom 14.12.2018
2 K 133/18 (1)
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 -2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; AO § 37 Abs. 2 S. 1-2; AO § 370 Abs. 1;

Erstattung von überzahltem Kindergeld i.R.d. Festsetzung von Kindergeld bei Aufnahme der Kinder überwiegend in den Haushalt der Großmutter in Griechenland; Unterlassen der Mitteilung an die Familienkasse über den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen; Verjährung der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung leichtfertiger Steuerverkürzungen

FG Bremen, Urteil vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 2 K 133/18 (1)

DRsp Nr. 2019/3356

Erstattung von überzahltem Kindergeld i.R.d. Festsetzung von Kindergeld bei Aufnahme der Kinder überwiegend in den Haushalt der Großmutter in Griechenland; Unterlassen der Mitteilung an die Familienkasse über den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen; Verjährung der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung leichtfertiger Steuerverkürzungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 -2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; AO § 37 Abs. 2 S. 1-2; AO § 370 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid vom 20. März 2018, mit dem die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für das Kind M., geboren am ... 2006, ab dem Monat Februar 2012 und für das Kind I., geboren am ... 2007, ab dem Monat März 2014 aufgehoben und für den Zeitraum Februar 2012 bis Januar 2018 an die Klägerin gezahltes Kindergeld i. H. v. insgesamt 22.348,00 € zurückgefordert hat.

Der Klägerin ist griechische Staatsangehörige und Mutter der Kinder M. und I.