BGH - Urteil vom 22.06.2021
VI ZR 353/20
Normen:
RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 554
DAR 2022, 431
MDR 2021, 1378
NJW-RR 2021, 1070
VersR 2021, 1317
WM 2021, 1387
ZIP 2021, 2182
ZfBR 2022, 122
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 561/18
OLG Karlsruhe, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 677/19

Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

BGH, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen VI ZR 353/20

DRsp Nr. 2021/10480

Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (hier: Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).

Zwar kann - im Hinblick auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten - aus der nach außen hin erkennbaren Tätigkeit eines Rechtsanwalts, auch wenn sie mit einer Klageandrohung verbunden ist, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, ob der Rechtsanwalt diese Tätigkeit im Rahmen eines ihm bereits erteilten - unbedingten - Klageauftrags ausgeübt hat oder ob dem Anwalt im maßgeblichen Innenverhältnis bislang tatsächlich (lediglich) ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung bzw. nur ein bedingter Prozessauftrag erteilt worden ist. Die dahingehende verbleibende Unsicherheit geht jedoch zu Lasten des Klägers, der darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat, dass er seinem Anwalt einen Auftrag zur vorgerichtlichen Vertretung erteilt hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 13. März 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte, soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.